Um von unserem Service profitieren zu können, ist es notwendig, dass ein richterliches Verbot auf Ihrem Gelände besteht. Damit wir Ihnen unsere Leistungen anbieten können, benötigen wir darüber hinaus einige Dokumente von Ihnen. Dies ist gesetzlich so vorgegeben. Der Prozess ist in fünf Schritte unterteilt und nach wenigen Klicks abgeschlossen.
Wir bearbeiten Ihre Anfrage und setzen und schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung.
Das richterliche Verbot auf Ihrem Parkplatz ist die Voraussetzung für eine Zusammenarbeit mit unserem Unternehmen. Damit wir gemäß der gesetzlichen Bestimmungen handeln, benötigen wir darüber hinaus folgende Dokumente für eine Kooperation:
Außerdem wird der Entscheid des richterlichen Verbots benötigt. Dies ist notwendig für die Halterauskunft für Fahrzeuge mit gesperrten Halterdaten aus dem Kanton Aargau.
Sie haben noch offene Fragen oder einige Aspekte an unserem Angebot sind Ihnen unklar. An dieser Stelle finden sie häufig gestellte Fragen und Antworten bezüglich unserer Dienstleistungen. Wenn Sie weitere Informationen zu unseren Services benötigen, werfen Sie einen Blick auf unseren Downloadbereich oder füllen Sie unser Kontaktformular aus. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Wenn Sie eine Einsprache erheben wollen, ist dies ausschließlich über das Formular auf unserer Website möglich. Wir bitten darum, von Einsprachen per Mail oder Post abzusehen, da wir diese aus technischen Gründen nicht bearbeiten können. Wir prüfen alle eingegangenen Einsprachen binnen sieben Tagen. Dabei klären wir professionell die rechtliche Situation und melden uns nach Abschluss des Verfahrens bei Ihnen.
Unser Unternehmen unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen versehentlichem und vorsätzlichem Falschparken – wir behandeln alle Fahrzeughalter stets gleich. Für uns ist es wichtig, festzustellen, ob das Fahrzeug illegal abgestellt war und auf welche Weise unser Auftraggeber damit umgehen möchte. Somit ist eine Einsprache nur dann rechtlich haltbar, wenn der Fahrzeughalter sich korrekt verhalten hat und der Fehler an anderer Stelle liegt. Übrigens: In begründeten und nachgewiesenen Notfällen sind wir selbstverständlich kulant.
Wenn der Parksünder die eingeräumte Zahlungsfrist verstreichen lässt, ohne den geforderten Betrag zu überweisen, mahnen wir ihn an und gewähren ihm dabei eine weitere Zahlungsfrist. Dabei entstehen zusätzliche Bearbeitungsgebühren, die wir ebenfalls in Rechnung stellen. Sofern der Angeschriebene auch die zweite Frist verstreichen lässt, ohne die Summe zu begleichen, reichen wir beim zuständigen Gericht eine Verzeigung gegen ihn ein. Je nach Schwere der Übertretung beträgt die Verzeigung zwischen CHF 140.- und CHF 2`000.-.
In der Regel lassen sich die genauen Umtriebe nur schwer beziffern. Aus diesem Grund hat das Bundesgericht eine Pauschalforderung als angemessen eingestuft. Diese beträgt CHF 60.-.
Bestandteile der Entschädigung sind die Auslagen, die durch Papier, Druck und Porto sowie das Anfertigen von Fotografien, der Kontrolle des Zahlungseingangs und dem sachgerechten Führen der Buchhaltung entstehen. Auch die Personalkosten sind in der Entschädigung enthalten.
Eine Umtriebsentschädigung ist nicht dasselbe wie eine Busse. Statt den illegalen Parkplatznutzer zu verwarnen, hat die Umtriebsentschädigung den Zweck, für die Umtriebe, die der Parksünder verursacht hat, zu entschädigen.