SO FUNKTIONIERT ES

Anfrage versenden und loslegen

Um von unserem Service profitieren zu können, ist es notwendig, dass ein richterliches Verbot auf Ihrem Gelände besteht. Damit wir Ihnen unsere Leistungen anbieten können, benötigen wir darüber hinaus einige Dokumente von Ihnen. Dies ist gesetzlich so vorgegeben. Der Prozess ist in fünf Schritte unterteilt und nach wenigen Klicks abgeschlossen.

  • Im ersten Schritt wählen Sie aus, wie viele Parksünder Sie im Schnitt pro Monat erfassen.
  • Schritt zwei befasst sich mit dem Standort Ihres Geländes.
  • Als nächstes füllen Sie im dritten Schritt unser Formular aus.
  • Die benötigten Dokumente laden Sie im vierten Schritt hoch.
  • Schritt fünf dient der Kontrolle Ihrer Eingaben. Anschließend können Sie Ihre Anfrage absenden.

Wir bearbeiten Ihre Anfrage und setzen und schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung.

Die folgenden Dokumente sind erforderlich

Das richterliche Verbot auf Ihrem Parkplatz ist die Voraussetzung für eine Zusammenarbeit mit unserem Unternehmen. Damit wir gemäß der gesetzlichen Bestimmungen handeln, benötigen wir darüber hinaus folgende Dokumente für eine Kooperation:

  • Notwendig ist ein Foto Ihrer Parkverbots-Beschilderung.
  • Zudem benötigen wir ein Übersichtsfoto des Parkplatzes.
  • Sofern Ihr Grundstück innerhalb der Stadt Zürich liegt, ist ein Grundbuchauszug, beziehungsweise ein Teilauszug erforderlich, damit wir tätig werden können.
  • Wenn Ihr Gelände außerhalb der Stadt oder in einem anderen Kanton des Landes liegt, sind ein Mietvertrag und eine Vollmacht des Objekts ausreichend. Im besten Fall stellen Sie uns hier trotzdem einen Auszug oder Teilauszug aus dem Grundbuch zur Verfügung - dies erleichtert den Anfrage-Prozess.

Außerdem wird der Entscheid des richterlichen Verbots benötigt. Dies ist notwendig für die Halterauskunft für Fahrzeuge mit gesperrten Halterdaten aus dem Kanton Aargau.

Haben Sie noch Fragen?

Sie haben noch offene Fragen oder einige Aspekte an unserem Angebot sind Ihnen unklar. An dieser Stelle finden sie häufig gestellte Fragen und Antworten bezüglich unserer Dienstleistungen. Wenn Sie weitere Informationen zu unseren Services benötigen, werfen Sie einen Blick auf unseren Downloadbereich oder füllen Sie unser Kontaktformular aus. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

UNSER PROZESS

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ADMINISTRATION
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BUCHHALTUNG & REPORTING

MEHR INFORMATIONEN

Fragen und Antworten

Wie genau läuft die Einsprache durch den Fahrzeughalter ab?

Wenn Sie eine Einsprache erheben wollen, ist dies ausschließlich über das Formular auf unserer Website möglich. Wir bitten darum, von Einsprachen per Mail oder Post abzusehen, da wir diese aus technischen Gründen nicht bearbeiten können. Wir prüfen alle eingegangenen Einsprachen binnen sieben Tagen. Dabei klären wir professionell die rechtliche Situation und melden uns nach Abschluss des Verfahrens bei Ihnen.

In welchem Fall kann der Falschparker eine Einsprache erheben?

Unser Unternehmen unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen versehentlichem und vorsätzlichem Falschparken – wir behandeln alle Fahrzeughalter stets gleich. Für uns ist es wichtig, festzustellen, ob das Fahrzeug illegal abgestellt war und auf welche Weise unser Auftraggeber damit umgehen möchte. Somit ist eine Einsprache nur dann rechtlich haltbar, wenn der Fahrzeughalter sich korrekt verhalten hat und der Fehler an anderer Stelle liegt. Übrigens: In begründeten und nachgewiesenen Notfällen sind wir selbstverständlich kulant.

Was passiert, sollte der Parksünder nicht innerhalb der Frist bezahlen?

Wenn der Parksünder die eingeräumte Zahlungsfrist verstreichen lässt, ohne den geforderten Betrag zu überweisen, mahnen wir ihn an und gewähren ihm dabei eine weitere Zahlungsfrist. Dabei entstehen zusätzliche Bearbeitungsgebühren, die wir ebenfalls in Rechnung stellen. Sofern der Angeschriebene auch die zweite Frist verstreichen lässt, ohne die Summe zu begleichen, reichen wir beim zuständigen Gericht eine Verzeigung gegen ihn ein. Je nach Schwere der Übertretung beträgt die Verzeigung zwischen CHF 140.- und CHF 2`000.-.

Wieso wird stets ein Betrag in Höhe von CHF 60.- erhoben?

In der Regel lassen sich die genauen Umtriebe nur schwer beziffern. Aus diesem Grund hat das Bundesgericht eine Pauschalforderung als angemessen eingestuft. Diese beträgt CHF 60.-.

Wie setzt sich der Betrag zusammen?

Bestandteile der Entschädigung sind die Auslagen, die durch Papier, Druck und Porto sowie das Anfertigen von Fotografien, der Kontrolle des Zahlungseingangs und dem sachgerechten Führen der Buchhaltung entstehen. Auch die Personalkosten sind in der Entschädigung enthalten.

Was genau bedeutet der Begriff Umtriebsentschädigung?

Eine Umtriebsentschädigung ist nicht dasselbe wie eine Busse. Statt den illegalen Parkplatznutzer zu verwarnen, hat die Umtriebsentschädigung den Zweck, für die Umtriebe, die der Parksünder verursacht hat, zu entschädigen.

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